Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden.
(3)Absatz 3,Den Organen der Eichbehörde darf auch nicht der Zutritt zu den Räumen verwehrt werden, in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145353
alte Dokumentnummer
N9195016653J