Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Marktüberwachung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Marktüberwachung ist die Überwachung des erstmaligen In-Verkehr-Bringens von Gegenständen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen.
(2)Absatz 2,Werden dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprechende Gegenstände am Markt vorgefunden, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Untersagen des weiteren In-Verkehr-Bringens,
Anfordern von Lieferlisten,
Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist,
Verständigen der benannten Stelle oder der Zulassungsstelle,
Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern,
Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030572