Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 45. Untersagung des Ausbildungsbetriebes.Paragraph 45, Untersagung des Ausbildungsbetriebes.
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 44 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 44, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2)Absatz 2,Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3)Absatz 3,Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.Ein gemäß Absatz eins, untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145690
alte Dokumentnummer
N9195720755L