Rechtstracker.at

§ 45 LFG

Fassungen
01.09.2003 bis 28.02.2006 — BGBl. I Nr. 73/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.03.200630.09.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013
§ 4501.09.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 4501.09.199731.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 4501.01.195831.08.1997 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. I Nr. 73/2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 45, Untersagung des Ausbildungsbetriebes.

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 44, nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins, untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044221