Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 48. Voraussetzungen der Ausstellung einesParagraph 48, Voraussetzungen der Ausstellung eines
Zivilfluglehrerdiploms.
(1)Absatz eins,Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen, wenn der Bewerber
das 21. Lebensjahr vollendet hat,
einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt, für dessen Erwerb er theoretischen und praktischen Unterricht erteilen will,
die erforderliche praktische Betätigung als Zivilluftfahrer nachweist (§ 49),die erforderliche praktische Betätigung als Zivilluftfahrer nachweist (Paragraph 49,),
für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist (§ 50).für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist (Paragraph 50,).
(2)Absatz 2,Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145693
alte Dokumentnummer
N9195720758L