Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Registrierung oder Genehmigung
§ 48.Paragraph 48,
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Eintragung (Paragraph 45,) oder die Genehmigung (Paragraph 46,) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn
der Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oderder Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 47, untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40074816