Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91aParagraph 91 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anzeigepflichten
§ 91a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.Paragraph 91 a, (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (Paragraph 93, Absatz 2,) anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
(4)Absatz 4,Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, behandelt wird,
daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
(5)Absatz 5,Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
(6)Absatz 6,Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Absatz eins, angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7)Absatz 7,Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Abs. 6 hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu erfolgen.Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Absatz 6, hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor Errichtung der Anlage zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145737
alte Dokumentnummer
N9195720802L