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§ 91a LFG

Fassungen
01.07.2008 bis 30.09.2013 — BGBl. I Nr. 83/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91a heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 91a01.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 91a01.07.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 91a01.07.199430.06.2008 BGBl. Nr. 898/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 83/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. I Nr. 108/2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anzeigepflichten

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (Paragraph 93, Absatz 2,) anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
  4. Absatz 4,Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
    1. Ziffer eins
      daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, behandelt wird,
    2. Ziffer 2
      daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
    3. Ziffer 3
      welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
    Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
  5. Absatz 5,Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
  6. Absatz 6,Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Absatz eins, angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Seilverspannung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099427