Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.
(2)Absatz 2,Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91a einzuleiten. Die im § 91a Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.Bezüglich der gemäß Absatz eins, gemeldeten Hindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist das Verfahren nach Paragraph 91 a, einzuleiten. Die im Paragraph 91 a, Absatz 4, genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR12145738
alte Dokumentnummer
N9195720803L