Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bestehende Luftfahrthindernisse
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Paragraph 85, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß Paragraph 92, zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß Paragraph 91 a, zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist Paragraph 96, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, in einem Verfahren gemäß Paragraph 92, lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 96 a, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40151598