Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 110. Widerruf der Beförderungsbewilligung.Paragraph 110, Widerruf der Beförderungsbewilligung.
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Litera a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oderdie Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) rechtskräftig versagt worden ist, oder
der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.der Beförderungsbetrieb gemäß Paragraph 109, untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145758
alte Dokumentnummer
N9195720823L