Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Beförderungsbewilligung |
§ 110.Paragraph 110,
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oderdie Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) rechtskräftig versagt worden ist, oder
der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.der Beförderungsbetrieb gemäß Paragraph 109, untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40099450