Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 898/1993Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 129. Modellflüge.Paragraph 129, Modellflüge.
(1)Absatz eins,Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.
(2)Absatz 2,Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87),innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (Paragraph 87,),
außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145777
alte Dokumentnummer
N9195720842L