Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 129. Modellflüge.Paragraph 129, Modellflüge.
(1)Absatz eins,Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt.
(2)Absatz 2,Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87),innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (Paragraph 87,),
außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz 4, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40044242