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§ 130 LFG

Fassungen
11.11.1992 bis 31.08.2003 — BGBl. Nr. 691/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 13001.01.201431.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 13027.06.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 13001.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 13001.09.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 13011.11.199231.08.2003 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 691/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003danach: BGBl. I Nr. 73/2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 130, Luftbildaufnahmen.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erforderlich.
  3. Absatz 3,Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Absatz eins und Bewilligungen gemäß Absatz 2, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145778

alte Dokumentnummer

N9195720843L