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§ 130 LFG

Fassungen
01.09.2003 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 73/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 13001.01.201431.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 13027.06.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 13001.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 13001.09.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 13011.11.199231.08.2003 BGBl. Nr. 691/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. I Nr. 73/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 173/2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 130, Luftbildaufnahmen.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.
  3. Absatz 3,Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Absatz eins und Bewilligungen gemäß Absatz 2, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044243