Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 132. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen. Paragraph 132, Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.
(1)Absatz eins,Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen zu einem Zweck, für den sie nicht zugelassen sind (§ 13 und 18), zum Beispiel für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich.Für die vorübergehende Verwendung von Zivilluftfahrzeugen zu einem Zweck, für den sie nicht zugelassen sind (Paragraph 13 und 18), zum Beispiel für Schleppflüge oder für Flüge mit Akrobatik am Luftfahrzeug, ist die Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145780
alte Dokumentnummer
N9195720845L