Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 132. Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen. Paragraph 132, Besondere Verwendung von Zivilluftfahrzeugen.
(1)Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß § 12 als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß § 18 als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.Zivilluftfahrzeuge dürfen für eine Verwendung, die nicht gemäß Paragraph 12, als zulässig beurkundet worden ist oder nicht gemäß Paragraph 18, als zulässig anerkannt worden ist, nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
(3)Absatz 3,Die Lautsprecherwerbung aus Luftfahrzeugen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40044245