Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 134. Beförderungsvorschriften.Paragraph 134, Beförderungsvorschriften.
(1)Absatz eins,Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von
kranken und gebrechlichen Personen,
Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie
Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,
durch Verordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145782
alte Dokumentnummer
N9195720847L