Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Bei der Beförderung von Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt auszuschließen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, die Interessen der Landesverteidigung sowie auf die Sicherheit der Person und des Eigentums die zur sicheren Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Beförderung von
kranken und gebrechlichen Personen,
Lichtbild- und Vermessungsgerät sowie
Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gefährdungen herbeizuführen,
durch Verordnung zu regeln.
Schlagworte
Lichtbildgerät
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40099482