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§ 137 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 137 heute02.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13701.01.200601.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13701.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 13701.10.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 105/1999
§ 13701.08.199230.09.1999 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. I Nr. 105/1999

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugunfallkommission

Paragraph 137, (1) Unfälle von Luftfahrzeugen, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung eines Luftfahrzeuges geführt haben, sind unbeschadet sonstiger behördlicher Erhebungen von einer Flugunfallkommission zu untersuchen. Zweck der Untersuchung ist es, ein Gutachten über die Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle vorzuschlagen.

  1. Absatz 2,Die Flugunfallkommission ist,
    1. Litera a
      wenn ein Zivilluftfahrzeug betroffen ist, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    2. Litera b
      wenn ein Militärluftfahrzeug betroffen ist, vom Bundesminister für Landesverteidigung für jeden Unfall gesondert zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.
  2. Absatz 3,Die Flugunfallkommission setzt sich aus einem vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellenden Bediensteten seines Ressorts als Leiter und einer nach Art und Ausmaß des Unfalles notwendigen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die aus einer vom jeweils zuständigen Bundesministerium zu führenden Liste von Sachverständigen zu bestimmen sind.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in die gemäß Absatz 2, Litera b, zu bildende Kommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Militärluftfahrzeuges die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt berührt werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann in die gemäß Absatz 2, Litera a, zu bildende Kommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges militärische Interessen berührt werden.
  4. Absatz 5,Soweit zur Erreichung des Zweckes einer Flugunfalluntersuchung behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der Flugunfallkommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
  5. Absatz 6,Der jeweils zuständige Bundesminister hat die näheren Vorschriften über die Führung der Untersuchungen unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145785

alte Dokumentnummer

N9195720850L