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§ 137 LFG

Fassungen
01.01.2006 bis 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 123/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 137 heute02.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13701.01.200601.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13701.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 13701.10.199931.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 105/1999
§ 13701.08.199230.09.1999 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugunfalluntersuchungen

Paragraph 137, (1) Die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ziviler Luftfahrzeuge ist gemäß dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,, durchzuführen.

  1. Absatz 2,Unfälle und schwere Störungen von in- und ausländischen Militärluftfahrzeugen, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung des Luftfahrzeuges geführt haben, sind unbeschadet sonstiger behördlicher Erhebungen von einer militärischen Flugunfallkommission zu untersuchen. Zweck der Untersuchung ist es, ein Gutachten über die Unfallursachen zu erstatten und Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Unfälle vorzuschlagen.
  2. Absatz 3,Die Flugunfallkommission gemäß Absatz 2, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung für jeden Unfall gesondert zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Flugunfallkommission und über die Führung der Untersuchungen gemäß Absatz 2, unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in die gemäß Absatz 2, zu bildende militärische Flugunfallkommission einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Militärluftfahrzeuges die Interessen der Sicherheit der Luftfahrt berührt werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für die gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung einen Ressortvertreter entsenden, wenn bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges militärische Interessen berührt werden.
  5. Absatz 6,Soweit zur Erreichung des Zweckes einer militärischen Flugunfalluntersuchung behördliche Ermittlungen wie insbesondere Obduktionen oder Sicherstellungen erforderlich erscheinen, sind diese vom Leiter der militärischen Flugunfallkommission unter Bedachtnahme darauf anzuordnen, daß hiedurch Beweisaufnahmen im Zuge von Gerichtsverfahren nicht behindert werden.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,)

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40069577