Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 151. Haftpflicht.Paragraph 151, Haftpflicht.
(1)Absatz eins,Die bisherigen, die Haftpflicht und die Verpflichtung zum Abschluß von Haftpflicht- und Unfallversicherungen in der Luftfahrt regelnden gesetzlichen Vorschriften bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, unberührt. An die Stelle der darin genannten Reichsmarkbeträge treten Schillingbeträge im Ausmaß des Sechsfachen der Reichsmarkbeträge.
(2)Absatz 2,Besteht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben zu erlassenden Verordnungen oder Bescheide die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, so darf die Tätigkeit, auf die sich die Versicherung bezieht, insolange nicht ausgeübt werden, als die Haftpflichtversicherung nicht in Kraft ist.
Schlagworte
Haftpflichtversicherung
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145803
alte Dokumentnummer
N9195720868L