Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Haftungshöchstbeträge
§ 151.Paragraph 151,
(1)Absatz eins,Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend der höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
MTOM von weniger als 500 kg
750 000 SZR;
MTOM von weniger als 1 000 kg
1 500 000 SZR;
MTOM von weniger als 2 700 kg
3 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 6 000 kg
7 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 12 000 kg
18 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 25 000 kg
80 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 50 000 kg
150 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 200 000 kg
300 000 000 SZR;
MTOM von weniger als 500 000 kg
500 000 000 SZR;
MTOM gleich oder über 500 000 kg
700 000 000 SZR.
(2)Absatz 2,Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.
(3)Absatz 3,Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.Ein Drittel der in den Absatz eins und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(4)Absatz 4,Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40151639