Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
VI. Strafbestimmungen.römisch sechs. Strafbestimmungen.
§ 44. PostgesetzübertretungenParagraph 44, Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 und 27 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Paragraphen 9, 17, 20 bis 24 und 27 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145861
Alte Dokumentnummer
N9195721134L