Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
VI. Strafbestimmungen.römisch sechs. Strafbestimmungen.
§ 44. PostgesetzübertretungenParagraph 44, Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Paragraphen 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12157284
Alte Dokumentnummer
N9199660309J