Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Behördenzuständigkeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3).Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1;Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,;
Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 2 und 3;Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2 und 3;
Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4, für Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, für Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 1 und für Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2. Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen zuständig.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph 4,, für Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, für Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins und für Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen zuständig.
(4)Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39;
zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146256
Alte Dokumentnummer
N9195755669J