Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2003Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Behördenzuständigkeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.
(2)Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,) Materialbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.Materialbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;die Verleihung einer Konzession nach Paragraph 17,, die Erklärung der Behörde nach Paragraph 30, Litera b,, die Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 3, sowie von Bewilligungen nach Paragraph 29, Absatz eins, für Nebenbahnen;
Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,;
Eisenbahnverkehrsunternehmen;
die Verleihung von Europakonzessionen.
(4)Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39;
zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.
Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40046124