Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 17. Durchführung der Prüfungen.Paragraph 17, Durchführung der Prüfungen.
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 5) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG. 1950 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag (Paragraph 5,) abzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG. 1950 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
(3)Absatz 3,Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
(4)Absatz 4,Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
(5)Absatz 5,Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen (§ 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung.Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung.
(7)Absatz 7,Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Absatz 2, aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
Anmerkung
AVG 1950 jetzt Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 - AVG (WV),
BGBl. Nr. 51/1991
Dokumentnummer
NOR12146367
alte Dokumentnummer
N9195848627J