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§ 17 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1715.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 1716.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 17, Durchführung der Prüfungen.

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag (Paragraph 5,) abzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 AVG. 1950 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
  2. Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
  3. Absatz 3,Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
  4. Absatz 4,Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
  5. Absatz 5,Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung.
  7. Absatz 7,Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Absatz 2, aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.

Anmerkung

AVG 1950 jetzt Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 - AVG (WV),
BGBl. Nr. 51/1991

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056027