Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 53. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 53, Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen für Linienpiloten.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in § 49 bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 49, bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer im Fluglinienverkehr ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Absatz eins, bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3)Absatz 3,Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 49 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38, 51 lit. b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 52 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit. a tritt.Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß Paragraph 49, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18, 38, 51, Litera b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß Paragraph 38, eine Prüfung gemäß Paragraph 38, Litera a, tritt.
Dokumentnummer
NOR12146403
alte Dokumentnummer
N9195848663J