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§ 53 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5315.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 5316.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Paragraph 53, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Linienpiloten.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der in Paragraph 49, bezeichneten Grundberechtigung einschließlich allfälliger Erweiterungen auf Typen der Klassen D, E oder F hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 6 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer einschließlich 10 Landungen ausgeführt hat. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb des letzten Monates vor Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Die für die Verlängerung erforderliche Flugzeit kann durch die Absolvierung eines entsprechenden durch die zuständige Behörde genehmigten Programmes auf einem dafür vorgesehenen Typensimulator ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung jeder Typenberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in Absatz eins, bezeichneten Flüge anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß Paragraph 49, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18, 38, 51, Litera b und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß Paragraph 38, eine Prüfung gemäß Paragraph 38, Litera a, tritt.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056050