Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Übertragung des Kleingartens.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
(2)Absatz 2,Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund, der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz 2, finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
NOR12146559
alte Dokumentnummer
N9195939478L