Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Übertragung des Kleingartens.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Übertragung der Rechte aus einem Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
(2)Absatz 2,Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund, der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an den Lebensgefährten (§ 14 Abs. 3 zweiter Satz MRG), an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen zu treffen.Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen Grund, der Übertragung des Kleingartens an den Ehegatten, an den Lebensgefährten (Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz MRG), an einen Verwandten in gerader Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag des Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer Streitsachen zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.Die Bestimmungen des Absatz 2, finden auf Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12159416
alte Dokumentnummer
N9199914366O