Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleingartengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB.).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2024
Dokumentnummer
NOR12146558
alte Dokumentnummer
N9195939477L