Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94aParagraph 94 a
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 94a. Zuständigkeit der LandesregierungParagraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls zuständig
für die Erteilung der Bewilligung nach § 90 für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 90, für Arbeiten auf oder neben einer Autobahn,
für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (§ 43 Abs. 1a),für die Erlassung der im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote (Paragraph 43, Absatz eins a,),
für im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Z 1 erforderliche Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3 undfür im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung nach Ziffer eins, erforderliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, und
für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a) auf Autobahnen.für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,) auf Autobahnen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3)Absatz 3,Abs. 2 lit. b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.Absatz 2, Litera b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 Z 4 auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, Ziffer 4, auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
Anmerkung
ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 209/1969
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146691
Alte Dokumentnummer
N9196012110A