Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94aParagraph 94 a
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 94a. Zuständigkeit der LandesregierungParagraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
auf verkehrsreichen Straßenzügen,
wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3)Absatz 3,Abs. 2 lit. b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.Absatz 2, Litera b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.
Anmerkung
ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 209/1969
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12151920
Alte Dokumentnummer
N9198916504J