Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 84.Paragraph 84,
Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Ausland
(1)Absatz eins,Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat.Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2)Absatz 2,Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Absatz eins,) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz eins, angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 46 BG, BGBl. Nr. 631/1982.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 46, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,.) (4)Absatz 4,Wenn eine Person ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen.Wenn eine Person ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Absatz 2,) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, auszustellen.
(5)Absatz 5,§ 85 über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.Paragraph 85, über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147222
Alte Dokumentnummer
N9196710093Z