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§ 84 KFG 1967

Fassungen
01.01.1995 bis 31.10.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 8416.12.202023.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 134/2020
§ 8409.06.201615.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 40/2016
§ 8407.11.201308.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2013
§ 8401.01.199531.10.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997
§ 8431.12.198231.12.1994 BGBl. Nr. 631/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 84,

Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Ausland

  1. Absatz eins,Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Absatz eins,) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz eins, angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 46, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1982,.)
  4. Absatz 4,Wenn eine Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Absatz 2,) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, auszustellen.
  5. Absatz 5,Paragraph 85, über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155324

Alte Dokumentnummer

N9199438633J