Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 94. InvalidenkraftfahrzeugeParagraph 94, Invalidenkraftfahrzeuge
Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, § 2 Z 18) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle und dergleichen, Paragraph 2, Ziffer 18,) können durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht auf die Eigenart solcher Fahrzeuge zur notwendigen Anpassung an die Körperbehinderung Erleichterungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12147235
Alte Dokumentnummer
N9196710106Z