Rechtstracker.at

§ 94 KFG 1967

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. I Nr. 40/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 40/2016
§ 9401.01.196825.02.2013 BGBl. Nr. 267/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. I Nr. 40/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen im Zulassungsschein die für diesen Verwendungszweck vorgesehene Verwendungsbestimmung eingetragen haben.
  2. Absatz 2,Die technische Eignung eines Fahrzeuges zur Begleitung von Sondertransporten ist durch ein Gutachten einer Landesprüfstelle zu bestätigen. Ein solches Gutachten ist fünf Jahre ab seiner Erstellung gültig. Das gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeidete Straßenaufsichtsorgan hat dieses Gutachten bei Sondertransportbegleitungen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation undTechnologie Anmerkung eins, ) sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Ausstattung dieser Fahrzeuge sowie hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für das Gutachten der Landesprüfstelle festzulegen.

(__________

Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 11, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, lautet: „In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40180893

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P94/NOR40180893