Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und SonderanhängerParagraph 95, Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (Paragraph 2, Ziffer 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
NOR12147236
alte Dokumentnummer
N9196710107Z