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§ 5 LVR 1967

Fassungen
09.03.1967 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504.09.200310.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 501.05.199903.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 509.03.196730.04.1999 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.03.1967BGBl. Nr. 56/1967

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 138/1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 5, Flugvorbereitung

Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147304

Alte Dokumentnummer

N9196739928L