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§ 5 LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 03.09.2003 — BGBl. II Nr. 138/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504.09.200310.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 501.05.199903.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 509.03.196730.04.1999 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 138/1999

Außerkrafttretensdatum

03.09.2003

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugvorbereitung

Paragraph 5, Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Unterlagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können. Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen ein sorgfältiges Studium der zur Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen sowie der neuesten Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können. Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt werden kann, sind Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159681

Alte Dokumentnummer

N9199959098L