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§ 41 LVR 1967

Fassungen
02.04.1992 bis 30.12.2000 — BGBl. Nr. 173/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4131.12.200010.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 4102.04.199230.12.2000 BGBl. Nr. 173/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

02.04.1992BGBl. Nr. 173/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2000

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch vier. Sichtflugregeln

Paragraph 41, Sichtflug-Wetterbedingungen

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
    1. Litera a
      innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 8 km,
      2. Ziffer 2
        das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
    2. Litera b
      innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 5 km,
      2. Ziffer 2
        das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
    3. Litera c
      innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 8 km,
      2. Ziffer 2
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Ziffer 3
        vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
    4. Litera d
      innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 5 km,
      2. Ziffer 2
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Ziffer 3
        vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
    5. Litera e
      innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von 3 050 m oder darüber:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 8 km,
      2. Ziffer 2
        horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
      3. Ziffer 3
        vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
    6. Litera f
      innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von 3 050 m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 5 km,
      2. Ziffer 2
        horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
      3. Ziffer 3
        vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
    7. Litera g
      innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
      1. Ziffer eins
        Flugsicht: 1,5 km,
      2. Ziffer 2
        das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben und
      3. Ziffer 3
        der Pilot muß Erdsicht haben.
  2. Absatz 2,Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absatz eins, Litera g, sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. Absatz 3,Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
    1. Litera a
      einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 450 m oder
    2. Litera b
      einer Bodensicht von weniger als 5 km.
  4. Absatz 4,Freigaben gemäß Absatz 3, dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 200 m erteilt werden.
  5. Absatz 5,Freigaben gemäß Absatz 3, für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (Paragraph 6,) besteht.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147342

Alte Dokumentnummer

N9196739966L