Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 173/1992Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
IV. Sichtflugregelnrömisch vier. Sichtflugregeln
§ 41. Sichtflug-WetterbedingungenParagraph 41, Sichtflug-Wetterbedingungen
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:
innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
innerhalb überwachter Lufträume der Klasse B unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben;
innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel:
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von 3 050 m oder darüber:
horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von 3 050 m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und
vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt - 300 m über Grund:
das Luftfahrzeug muß außerhalb von Wolken bleiben und
der Pilot muß Erdsicht haben.
(2)Absatz 2,Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 lit. g sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absatz eins, Litera g, sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(3)Absatz 3,Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen beiSofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei
einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 450 m oder
einer Bodensicht von weniger als 5 km.
(4)Absatz 4,Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 200 m erteilt werden.Freigaben gemäß Absatz 3, dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 200 m erteilt werden.
(5)Absatz 5,Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 6) besteht.Freigaben gemäß Absatz 3, für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (Paragraph 6,) besteht.
Dokumentnummer
NOR12147342
Alte Dokumentnummer
N9196739966L