Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 173/1992Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 56. Höhensegelflüge Paragraph 56, Höhensegelflüge
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D (Anm.: Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (§ 69) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D Anmerkung, Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (Paragraph 69,) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2) Der Bezirkskontrollstelle ist die beabsichtigte Durchführung von Höhensegelflügen jeweils 30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung der Höhensegelflüge so bald wie möglich nach Freiwerden des betreffenden Höhensegelfluggebietes, jedenfalls unverzüglich nach der letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb auf jedem der in Betracht kommenden Flugplätze Verantwortlichen zu melden.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein.Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein.
Dokumentnummer
NOR12147357
Alte Dokumentnummer
N9196739981L