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§ 56 LVR 1967

Fassungen
02.04.1992 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 173/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 5602.04.199230.04.1999 BGBl. Nr. 173/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

02.04.1992BGBl. Nr. 173/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 56, Höhensegelflüge

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D Anmerkung, Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (Paragraph 69,) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.

(2) Der Bezirkskontrollstelle ist die beabsichtigte Durchführung von Höhensegelflügen jeweils 30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung der Höhensegelflüge so bald wie möglich nach Freiwerden des betreffenden Höhensegelfluggebietes, jedenfalls unverzüglich nach der letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb auf jedem der in Betracht kommenden Flugplätze Verantwortlichen zu melden.

  1. Absatz 3,Bei der Durchführung der Höhensegelflüge müssen mindestens die im Paragraph 41, Absatz eins, Litera a bis d für Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten Wetterbedingungen gegeben sein.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147357

Alte Dokumentnummer

N9196739981L