Rechtstracker.at

§ 56 LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 5602.04.199230.04.1999 BGBl. Nr. 173/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 56,

Höhensegelflüge

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang B dürfen Segelflüge innerhalb der im Anhang D Anmerkung, Anhang D nicht darstellbar) festgelegten Teile des überwachten Luftraumes (Höhensegelfluggebiete) durchgeführt werden, sofern die Bezirkskontrollstelle (Paragraph 69,) dagegen keine Einwendungen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) erhoben hat oder die Erfüllung dieser Aufgaben durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Der Bezirkskontrollstelle ist die beabsichtigte Durchführung von Höhensegelflügen jeweils 30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung der Höhensegelflüge so bald wie möglich nach Freiwerden des betreffenden Höhensegelfluggebietes, jedenfalls unverzüglich nach der letzten Landung von dem für den Segelflugbetrieb auf jedem der in Betracht kommenden Flugplätze Verantwortlichen zu melden.
  3. Absatz 3,Bei Durchführung der Höhensegelflüge müssen die im Anhang B festgelegten Sichtflugwetterbedingungen entsprechend der jeweiligen Luftraumklasse gegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159690

Alte Dokumentnummer

N9199959107L