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§ 68 LVR 1967

Fassungen
03.05.1990 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 228/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 6803.05.199030.04.1999 BGBl. Nr. 228/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

03.05.1990BGBl. Nr. 228/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Flugverkehrskontrolldienst

Paragraph 68, Aufgaben und Gegenstand des

Flugverkehrskontrolldienstes

  1. Absatz eins,Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 69,) ausgeübt wird, um
    1. Ziffer eins
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
    3. Ziffer 3
      für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
    1. Ziffer eins
      innerhalb überwachter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge),
    2. Ziffer 2
      außerhalb überwachter Lufträume soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb überwachter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge,
    3. Ziffer 3
      für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147370

Alte Dokumentnummer

N9196739994L