Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Flugverkehrskontrolldienst
§ 68. Aufgaben und Gegenstand des
FlugverkehrskontrolldienstesParagraph 68, Aufgaben und Gegenstand des, Flugverkehrskontrolldienstes
(1)Absatz eins,Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) ausgeübt wird, umDer Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 69,) ausgeübt wird, um
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge);
außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;
für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze;
innerhalb von Ausnahmebereichen für Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge, soweit dies in den Übergabeverfahren zwischen den in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen und Militärflugleitungen festgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12159694
Alte Dokumentnummer
N9199959111L