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§ 68 LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 6803.05.199030.04.1999 BGBl. Nr. 228/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Flugverkehrskontrolldienst

Paragraph 68, Aufgaben und Gegenstand des, Flugverkehrskontrolldienstes

  1. Absatz eins,Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugverkehrskontrollstellen (Paragraph 69,) ausgeübt wird, um
    1. Ziffer eins
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
    2. Ziffer 2
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
    3. Ziffer 3
      für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
    1. Ziffer eins
      innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge);
    2. Ziffer 2
      außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;
    3. Ziffer 3
      für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze;
    4. Ziffer 4
      innerhalb von Ausnahmebereichen für Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge, soweit dies in den Übergabeverfahren zwischen den in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen und Militärflugleitungen festgelegt worden ist.

Schlagworte





Anflug

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159694

Alte Dokumentnummer

N9199959111L