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§ 69 LVR 1967

Fassungen
09.03.1967 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 6909.03.196730.04.1999 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

09.03.1967BGBl. Nr. 56/1967

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 69, Flugverkehrskontrollstellen

  1. Absatz eins,Flugverkehrskontrollstellen sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
    3. Ziffer 3
      die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
  3. Absatz 3,Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.
  4. Absatz 4,Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
  6. Absatz 6,Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.

Schlagworte

Personenverkehr

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147371

Alte Dokumentnummer

N9196739995L