Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 69. FlugverkehrskontrollstellenParagraph 69, Flugverkehrskontrollstellen
(1)Absatz eins,Flugverkehrskontrollstellen sind:
die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) unddie Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
(3)Absatz 3,Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.
(4)Absatz 4,Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im § 68 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6)Absatz 6,Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.
Schlagworte
Personenverkehr
Dokumentnummer
NOR12147371
Alte Dokumentnummer
N9196739995L